Der ED.CAR Transporte Edgar Heinz Schützenstraße 40 A-6020 Innsbruck
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren „AGB“ genannt) gelten für alle Geschäfte, welche mit ED.CAR Transporte Edgar Heinz (im Weiteren nur „ED.CAR“ genannt) abgeschlossen werden. Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der ED.CAR (im weiteren „Vertragspartner“ genannt) sind nur dann wirksam, wenn sie die ED.CAR schriftlich anerkannt. Die AGB sind fester Bestandteil jedes (auch zukünftigen) Vertragsverhältnisses mit der ED.CAR. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusatz- und Änderungsaufträge und dies immer ohne erneute Berufung auf die AGB.
- Von den AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch jene Bestimmung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt und die wirksam vereinbart werden kann, zu ersetzen. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
- Vereinbarungen und mündliche Abmachungen sowie telefonische Bestellungen bedürfen zur Verpflichtung der ED.CAR einer schriftlichen Bestätigung. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als anerkannt.
- Subunternehmer der ED.CAR sind nicht bevollmächtigt, schriftliche oder mündliche Vereinbarungen mit Bindungswirkung für die ED.CAR zu treffen oder bestehende Bestimmungen abzuändern.
- Die AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei ED.CAR bzw. unter www.edcar.at zur Einsichtnahme auf.
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- Basis eines Vertrags ist das jeweilige Angebot der ED.CAR, in welchem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgehalten werden. Hierbei übermittelte Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und Pläne sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.
- Die Angebote der ED.CAR können von der ED.CAR bis spätestens 3 Tage nach Einlangen der Angebotsannahme des Vertragspartners bei der ED.CAR durch diese widerrufen werden. Der Vertragspartner ist an ein Angebot zwei Wochen ab dessen Annahme gebunden.
- Kostenskizzen oder Kostenvoranschläge der ED.CAR sind unverbindlich.
- Für die Erstellung einer Kostenskizze oder die Präsentation eines Konzeptes steht der ED.CAR bei Auftragserteilung eine Vergütung zu oder wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
- Wenn erkennbar wird, dass die tatsächlichen Kosten das Angebot der ED.CAR um mehr als 20 % übersteigen, wird die ED.CAR den Vertragspartner auf diese höheren Kosten hinweisen. Der Anspruch der ED.CAR auf Ersatz der Mehrkosten wird hiervon nicht berührt. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn er nicht binnen drei Tage nach einem Hinweis durch die ED.CAR schriftlich widerspricht.
- Die ED.CAR ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen für die Entgeltbemessung maßgeblich und nicht vom Willen der ED.CAR nach Vertragsabschluß und vor Vertragserfüllung ändern.
- Aufträge des Vertragspartners gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die ED.CAR als angenommen, sofern die ED.CAR nicht zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen werden soll. Erfolgt die Annahme des Auftrages nicht ausdrücklich, sondern durch Leistungserbringung, ist der Vertrag zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zustande gekommen.
- Kostenskizzen und Angebote der ED.CAR unterliegen der Geheimhaltung, und dürfen, ohne ausdrückliche Zustimmung durch die ED.CAR, Dritten keinesfalls vorgelegt oder weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Vertragspartner der ED.CAR für etwaige Schäden oder entgangenes Geschäft.
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- Teile des Angebotes können durch die ED.CAR in Abweichung von der Leistungsbeschreibung verändert werden, wenn diese Änderungen dem Vertragspartner zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von den vereinbarten Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt die ED.CAR dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist mit.
- Die ED.CAR ist berechtigt, Teile des Auftrages oder den gesamten Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben. Die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt die ED.CAR.
- Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind und nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.
- Wenn nichts anderes vereinbart so ist der Anspruch auf Entgelt der ED.CAR ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Leistungserbringung fällig. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
- Die ED.CAR ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen. Wenn nichts anderes vereinbart, sind diese Anzahlungen mit 50% des Vereinbarten gesamten Entgelts zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, sowie 30% zum Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung zu leisten.
- Wenn für die erbrachten Leistungen kein Honorar vereinbart ist, ist die ED.CAR berechtigt, eine Entlohnung in der Höhe eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der ED.CAR. Alle der ED.CAR erwachsenden Auslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen. Gebühren, Verwaltungsstrafen und sonstige Kosten, die der Erfüllung des Vertrages dienlich sind und mit behördlichen Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
- Für alle bereits erbrachten Leistungen der ED.CAR, welche aus einem von der ED.CAR nicht zu vertretenden Grunde nicht zur Ausführung oder Verwendung durch den Vertragspartner gelangen, gebührt der ED.CAR eine Vergütung.
- Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Vertragspartner innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
- Die Zahlung erfolgt entsprechend einer von der ED.CAR vorgegebenen und vom Vertragspartner gewählten Zahlungsart. Mittels Scheck und Überweisungsaufträgen bezahlte Forderungen gelten erst am Tage des Einlangens der Valuta auf dem Konto der ED.CAR als bezahlt.
- Erfolgt bei unbarer Zahlung keine Freigabe durch die Bank beziehungsweise das Zahlungs- oder Kreditkarteninstitut des Vertragspartners oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartners derart, dass der Entgeltanspruch der ED.CAR gefährdet ist, ist die ED.CAR berechtigt, erst Zug um Zug gegen Leistung oder Sicherstellung des Entgeltes ihre Leistungen zu erbringen und bis dahin ihre Leistung teilweise oder zur Gänze einzustellen, oder die Ausführung des Vertrages abzulehnen, oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise zurücktreten.
- Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Bei Zahlungsverzug eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen gelten Verzugszinsen in der doppelten Höhe der Bankrate, mindestens aber 14% p.a. als vereinbart. Der Auftraggeber erklärt sich bereit allfällige Kosten eines Inkassobüros oder die Kosten der Rechtsvertretung der ED.CAR zu übernehmen.
- Bei verspäteter Zahlung eines Rechnungsbetrages, von Akontozahlungen oder Vorschüssen ist die ED.CAR berechtigt alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner sofort fällig zu stellen. Die ED.CAR ist weiters dazu berechtigt, ein weiteres Tätigwerden bis zum vollständigen Erhalt der offenen Beträge einzustellen. Für eventuelle Schäden, die einem solchen Fall durch die Arbeitseinstellung entstehen können, haftet der Vertragspartner. Auch Teilverzug führt weiters zum Wegfall von allenfalls gesondert vereinbartem Skonto für alle offenen Rechnungen.
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- Die ED.CAR ist berechtigt, mit durchgeführten Aufträgen unter Nennung des Vertragspartners zu werben.
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- Alle Leistungsumschreibungen der ED.CAR sind vom Vertragspartner umgehend nach Einlangen beim Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Erfolgt innerhalb dieser drei Tage kein Widerspruch des Vertragspartners, gelten diese Leistungsumschreibungen als genehmigt.
- Der Vertragspartner wird insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der angestrebten Leistungen überprüfen lassen. Der Vertragspartner wird durch die ED.CAR vorgeschlagene Dienstleistungen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von deren rechtlicher Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung des Transportes verbundene Risiko selbst zu tragen.
- Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen auf Grundlage von Plänen und technischen Angaben des Vertragspartners übernimmt die ED.CAR keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Angaben und führt keine Prüfung hinsichtlich bestehender Rechte durch. Die Verantwortung hiefür trägt der Vertragspartner. Dies gilt insbesondere für Mengen- und Gewichtsangaben.
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- Die ED.CAR bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der ED.CAR eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Ausgenommen hiervon sind Termingeschäfte nach ausdrücklicher Vereinbarung. Liefertermine und Fristen sind schriftlich anzugeben. Werden nachträglich Vertragsabänderungen vereinbart, sind gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Frist zu vereinbaren. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die ED.CAR. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ED.CAR. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, von der ED.CAR nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
- Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der rechtzeitigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen oder behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen.
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- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Änderungen:
- Jede Gewährleistung durch die ED.CAR entfällt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der ED.CAR gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind.
- Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften oder sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht schriftlich zu Vertragsbestandteilen erklärt worden sind, können Gewährleistungsansprüche nicht abgeleitet werden.
- Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der ED.CAR entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung behoben. Wandlung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
- Selbst die rechtzeitige Mängelrüge berechtigt den Vertragspartner nicht zur Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
- Alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Erfüllung. Der Vertragspartner hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
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- Der Vertragspartner haftet gegenüber der ED.CAR nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Die ED.CAR ist verpflichtet, nach den für einen sorgfältigen Kaufmann geltenden Grundsätzen unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners tätig zu werden.
- Alle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch die ED.CAR oder deren gesetzlichen Vertreter. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz hat der Vertragspartner zu beweisen. Die Haftung für einen bestimmten Erfolg, Folgeschäden jeder Art, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner wird gänzlich ausgeschlossen.
- Jeder Schadenersatz durch die ED.CAR entfällt bedingungslos, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter die von der ED.CAR gelieferten Gegenstände bearbeitet, verändert oder unsachgemäß behandelt hat, sowie wenn Mängel aus Witterungseinflüssen oder wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind.
- Etwaig gegen die ED.CAR bestehende Schadenersatzansprüche (aus welchem Rechtsgrunde immer) werden der Höhe nach auf das vereinbarte Honorar maximal aber auf die Deckungssummer der Haftpflichtversicherung der ED.CAR beschränkt. Die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Haftung der ED.CAR für Schäden obliegt ausschließlich dem Haftpflichtversicherer der ED.CAR. Mündliche Anerkenntnisse von Mitarbeitern oder Subunternehmern der ED.CAR sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Haftpflichtversicherers der ED.CAR gegenstandslos. Schäden, welche der ED.CAR nicht bis zum Zeitpunkt, da die ED.CAR den Auftrags- oder Leistungsort verlässt, angezeigt wurden oder nicht durch die ED.CAR, deren Versicherungsvertretung, oder eine von ihr dazu befugte und beauftragte Person begutachtet werden können oder konnten, oder der ED.CAR nicht unmittelbar nach Auftragserfüllung namhaft gemacht wurden, sind von einer Haftung durch die ED.CAR ausgeschlossen. Für eine allfällige Schadensregulierung oder Festsetzung einer Schadenssumme ist ausschließlich der Haftpflichtversicherer von ED.CAR zuständig.
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- Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit ED.CAR jederzeit zu kündigen. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, so werden 30 % des vereinbarten Entgelts als Rücktrittskosten berechnet. Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Vertragspartner jedoch zur Zahlung schon erbrachter Vorleistungen in voller Höhe. Das richterliche Mäßigungsrecht des vereinbarten Schadenersatzes wegen Vertragsauflösung ist ausgeschlossen. Übersteigt der Schaden die hier vereinbarten Pauschalsätze, so kann von der ED.CAR auch der darüber hinausgehende Schaden geltend gemacht werden.
- Die ED.CAR ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen und zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere wenn die ED.CAR aufgrund des Verhaltens des Vertragspartners oder ihm zurechenbarer Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist
- wenn der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen auch nur teilweise in Verzug ist
- wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder diesbezügliches Eröffnungsverfahren beantragt oder bewilligt wurde
- wenn die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird
- wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners entstanden sind
- wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die ED.CAR vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte
- wenn der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder der AGB verstoßen hat.
Im Falle einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde ist die ED.CAR berechtigt, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts abzüglich etwaig bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen.
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- Erfüllungsort ist der Sitz der ED.CAR.
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- Änderungen der AGB können von ED.CAR vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Eine Kundmachung erfolgt im Internet unter www.edcar.at.
- Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner schriftlich (auch per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich die ED.CAR innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Vertragspartner auf die Änderung der AGB zu verzichten.
- Auf jedes Rechtsgeschäft zwischen der ED.CAR und deren Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
- Als Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten wird das Bezirksgericht Innsbruck vereinbart. Die ED.CAR ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, der ED.CAR eine Verlegung seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Zustellungen an den Vertragspartner gelten an jene Geschäftsanschrift des Vertragspartners als ordnungsgemäß zugestellt, welche der ED.CAR zuletzt schriftlich mitgeteilt wurde.
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